§ 3 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organisation der Grundausbildung obliegt der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung des Verwaltungsgerichtshofes.
  2. (2)Absatz 2Für jede/n auszubildenden Dienstnehmer/in ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ein Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Ausbildungsplan hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte (Module) und dafür vorgesehenen Ausbildungsformen, deren Dauer und die Art der darüber abzulegenden Prüfungen,
    2. 2.Ziffer 2die Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
    3. 3.Ziffer 3die Kurzbeschreibung allenfalls vorgesehener Rotationsarbeitsplätze, einschließlich des Beginns und Endzeitpunktes der Verwendung auf diesem,
    4. 4.Ziffer 4das Thema allenfalls vorgesehener Haus- oder Projektarbeiten unter Angabe des spätesten Abgabetermins, und
    5. 5.Ziffer 5die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (§ 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).
  4. (4)Absatz 4Der Ausbildungsplan ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 66 Vertragsbedienstetengesetz 1948 möglich ist.Der Ausbildungsplan ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. Paragraph 66, Vertragsbedienstetengesetz 1948 möglich ist.
  5. (5)Absatz 5Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen jeder Art gilt als Dienst.
  6. (6)Absatz 6Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder sonstiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplanes vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Die Zustellung des Ausbildungsplanes bildet die Zuweisung zur Grundausbildung.
§ 3 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
  1. (1)Absatz einsDie Organisation der Grundausbildung obliegt der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung des Verwaltungsgerichtshofes.
  2. (2)Absatz 2Für jede/n auszubildenden Dienstnehmer/in ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ein Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Ausbildungsplan hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte (Module) und dafür vorgesehenen Ausbildungsformen, deren Dauer und die Art der darüber abzulegenden Prüfungen,
    2. 2.Ziffer 2die Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
    3. 3.Ziffer 3die Kurzbeschreibung allenfalls vorgesehener Rotationsarbeitsplätze, einschließlich des Beginns und Endzeitpunktes der Verwendung auf diesem,
    4. 4.Ziffer 4das Thema allenfalls vorgesehener Haus- oder Projektarbeiten unter Angabe des spätesten Abgabetermins, und
    5. 5.Ziffer 5die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (§ 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).
  4. (4)Absatz 4Der Ausbildungsplan ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 66 Vertragsbedienstetengesetz 1948 möglich ist.Der Ausbildungsplan ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. Paragraph 66, Vertragsbedienstetengesetz 1948 möglich ist.
  5. (5)Absatz 5Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen jeder Art gilt als Dienst.
  6. (6)Absatz 6Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder sonstiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplanes vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Die Zustellung des Ausbildungsplanes bildet die Zuweisung zur Grundausbildung.
§ 3 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

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