§ 3 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
§ 3 VwGH-GaVO (1weggefallen) Die Organisation der Grundausbildung obliegt der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung des Verwaltungsgerichtshofesseit 01.11.2016 weggefallen.

(2) Für jede/n auszubildenden Dienstnehmer/in ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ein Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Der Ausbildungsplan hat zu enthalten:

1.

die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte (Module) und dafür vorgesehenen Ausbildungsformen, deren Dauer und die Art der darüber abzulegenden Prüfungen,

2.

die Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,

3.

die Kurzbeschreibung allenfalls vorgesehener Rotationsarbeitsplätze, einschließlich des Beginns und Endzeitpunktes der Verwendung auf diesem,

4.

das Thema allenfalls vorgesehener Haus- oder Projektarbeiten unter Angabe des spätesten Abgabetermins, und

5.

die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (§ 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).

(4) Der Ausbildungsplan ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 66 Vertragsbedienstetengesetz 1948 möglich ist.

(5) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen jeder Art gilt als Dienst.

(6) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder sonstiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplanes vorzunehmen.

(7) Die Zustellung des Ausbildungsplanes bildet die Zuweisung zur Grundausbildung.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
§ 3 VwGH-GaVO (1weggefallen) Die Organisation der Grundausbildung obliegt der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung des Verwaltungsgerichtshofesseit 01.11.2016 weggefallen.

(2) Für jede/n auszubildenden Dienstnehmer/in ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ein Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Der Ausbildungsplan hat zu enthalten:

1.

die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte (Module) und dafür vorgesehenen Ausbildungsformen, deren Dauer und die Art der darüber abzulegenden Prüfungen,

2.

die Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,

3.

die Kurzbeschreibung allenfalls vorgesehener Rotationsarbeitsplätze, einschließlich des Beginns und Endzeitpunktes der Verwendung auf diesem,

4.

das Thema allenfalls vorgesehener Haus- oder Projektarbeiten unter Angabe des spätesten Abgabetermins, und

5.

die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (§ 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).

(4) Der Ausbildungsplan ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 66 Vertragsbedienstetengesetz 1948 möglich ist.

(5) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen jeder Art gilt als Dienst.

(6) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder sonstiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplanes vorzunehmen.

(7) Die Zustellung des Ausbildungsplanes bildet die Zuweisung zur Grundausbildung.

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