§ 2 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
§ 2 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.Paragraph 2,

Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten

  1. 1.Ziffer einsKenntnisse und Fähigkeiten, die für bestimmte Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen generell erforderlich sind,
  2. 2.Ziffer 2spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben jenes Arbeitsplatzes erforderlich sind, den der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt, unter Einschluss der sozialen und technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für diesen Arbeitsbereich erforderlich sind,
  3. 3.Ziffer 3rechtliche, organisatorische und praktische Besonderheiten des Dienstes im Verwaltungsgerichtshof und
  4. 4.Ziffer 4Kenntnisse der öffentlich-rechtlichen Institutionen Österreichs und der Europäischen Union vermittelt werden.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
§ 2 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.Paragraph 2,

Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten

  1. 1.Ziffer einsKenntnisse und Fähigkeiten, die für bestimmte Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen generell erforderlich sind,
  2. 2.Ziffer 2spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben jenes Arbeitsplatzes erforderlich sind, den der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt, unter Einschluss der sozialen und technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für diesen Arbeitsbereich erforderlich sind,
  3. 3.Ziffer 3rechtliche, organisatorische und praktische Besonderheiten des Dienstes im Verwaltungsgerichtshof und
  4. 4.Ziffer 4Kenntnisse der öffentlich-rechtlichen Institutionen Österreichs und der Europäischen Union vermittelt werden.

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