§ 2 NLV 2014 (weggefallen)

Niederlassungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).Im Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, NAG).
  2. (2)Absatz 2Im Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).Im Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, NAG).
§ 2 NLV 2014 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsIm Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).Im Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, NAG).
  2. (2)Absatz 2Im Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).Im Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, NAG).
§ 2 NLV 2014 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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