§ 165 LFG Vorschusspflicht

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 156 Abs. 1 , ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen, hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der ersatzberechtigten natürlichen Person, dieser einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.In den Fällen des Paragraph 156, Absatz eins,, ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen, hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der ersatzberechtigten natürlichen Person, dieser einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der Schwere des Falles; im Todesfall beträgt der Vorschuss mindestens 16 000 SZR je Fluggast.
  3. (3)Absatz 3Die Leistung des Vorschusses stellt kein Haftungsanerkenntnis dar. Der Vorschuss kann nur in den Fällen des § 161 oder dann zurückgefordert werden, wenn die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.Die Leistung des Vorschusses stellt kein Haftungsanerkenntnis dar. Der Vorschuss kann nur in den Fällen des Paragraph 161, oder dann zurückgefordert werden, wenn die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.
  4. (4)Absatz 4Soweit ein Vorschuss geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Der Empfänger des Vorschusses ist außer in den in Abs. 3 zweiter Satz genannten Fällen nicht verpflichtet, den Vorschuss herauszugeben.Soweit ein Vorschuss geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Der Empfänger des Vorschusses ist außer in den in Absatz 3, zweiter Satz genannten Fällen nicht verpflichtet, den Vorschuss herauszugeben.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.09.2013
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 156 Abs. 1 , ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen, hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der ersatzberechtigten natürlichen Person, dieser einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.In den Fällen des Paragraph 156, Absatz eins,, ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen, hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der ersatzberechtigten natürlichen Person, dieser einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der Schwere des Falles; im Todesfall beträgt der Vorschuss mindestens 16 000 SZR je Fluggast.
  3. (3)Absatz 3Die Leistung des Vorschusses stellt kein Haftungsanerkenntnis dar. Der Vorschuss kann nur in den Fällen des § 161 oder dann zurückgefordert werden, wenn die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.Die Leistung des Vorschusses stellt kein Haftungsanerkenntnis dar. Der Vorschuss kann nur in den Fällen des Paragraph 161, oder dann zurückgefordert werden, wenn die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.
  4. (4)Absatz 4Soweit ein Vorschuss geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Der Empfänger des Vorschusses ist außer in den in Abs. 3 zweiter Satz genannten Fällen nicht verpflichtet, den Vorschuss herauszugeben.Soweit ein Vorschuss geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Der Empfänger des Vorschusses ist außer in den in Absatz 3, zweiter Satz genannten Fällen nicht verpflichtet, den Vorschuss herauszugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten