§ 162 LFG Anwendung des ABGB

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Haftung für Postsendungen

§ 162. Werden Sendungen, welche bei der Post aufgegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt sichist, ist auf die Haftung ausschließlichdarin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.

(2) Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach den postrechtlichen Vorschriftendenen Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006
Haftung für Postsendungen

§ 162. Werden Sendungen, welche bei der Post aufgegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt sichist, ist auf die Haftung ausschließlichdarin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.

(2) Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach den postrechtlichen Vorschriftendenen Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

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