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§ 162. Werden Sendungen, welche bei der Post aufgegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt sichist, ist auf die Haftung ausschließlichdarin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.
(2) Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach den postrechtlichen Vorschriftendenen Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.
§ 162. Werden Sendungen, welche bei der Post aufgegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt sichist, ist auf die Haftung ausschließlichdarin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.
(2) Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach den postrechtlichen Vorschriftendenen Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.