Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Haftung nach internationalen Abkommen und Haftung für Postsendungen
Haftung nach internationalen Abkommen
§ 161. Ist der Schaden bei einer internationalen Beförderung im SinnParagraph 161,
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehrallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Warschauer AbkommenABGB) vom 12sinngemäß anzuwenden. Oktober 1929 Trifft den Geschädigten oder jemanden, BGBl. Nr. 286/1961dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 vom 28. September 1955, BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 18. September 1961, BGBl. Nr. 46/1966, oder des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehrallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Montrealer ÜbereinkommenABGB) entstanden, so gilt jeweils das betreffende Übereinkommensinngemäß anzuwenden.
Haftung nach internationalen Abkommen und Haftung für Postsendungen
Haftung nach internationalen Abkommen
§ 161. Ist der Schaden bei einer internationalen Beförderung im SinnParagraph 161,
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehrallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Warschauer AbkommenABGB) vom 12sinngemäß anzuwenden. Oktober 1929 Trifft den Geschädigten oder jemanden, BGBl. Nr. 286/1961dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 vom 28. September 1955, BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 18. September 1961, BGBl. Nr. 46/1966, oder des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehrallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Montrealer ÜbereinkommenABGB) entstanden, so gilt jeweils das betreffende Übereinkommensinngemäß anzuwenden.