§ 161 LFG Mitverschulden des Geschädigten

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
4. Abschnitt

Haftung nach internationalen Abkommen und Haftung für Postsendungen

Haftung nach internationalen Abkommen

§ 161. Ist der Schaden bei einer internationalen Beförderung im SinnParagraph 161,

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehrallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Warschauer AbkommenABGB) vom 12sinngemäß anzuwenden. Oktober 1929 Trifft den Geschädigten oder jemanden, BGBl. Nr. 286/1961dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 vom 28. September 1955, BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 18. September 1961, BGBl. Nr. 46/1966, oder des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehrallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Montrealer ÜbereinkommenABGB) entstanden, so gilt jeweils das betreffende Übereinkommensinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.09.2003 bis 30.06.2006
4. Abschnitt

Haftung nach internationalen Abkommen und Haftung für Postsendungen

Haftung nach internationalen Abkommen

§ 161. Ist der Schaden bei einer internationalen Beförderung im SinnParagraph 161,

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehrallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Warschauer AbkommenABGB) vom 12sinngemäß anzuwenden. Oktober 1929 Trifft den Geschädigten oder jemanden, BGBl. Nr. 286/1961dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 vom 28. September 1955, BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 18. September 1961, BGBl. Nr. 46/1966, oder des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehrallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Montrealer ÜbereinkommenABGB) entstanden, so gilt jeweils das betreffende Übereinkommensinngemäß anzuwenden.

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