§ 158 LFG Haftung für beförderte Sachen

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Anwendung (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Frachtgut oder Reisegepäck während der Beförderung entsteht, bei nicht aufgegebenem Reisegepäck und persönlichen Gegenständen des ABGB

§ 158Fluggastes aber nur dann, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. SoweitDie Beförderung umfasst den Zeitraum, während dessen sich das Frachtgut oder Reisegepäck auf einem Flugplatz, an Bord oder – bei der Landung außerhalb eines Flugplatzes – sonst in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt istder Obhut des Beförderers befinden.

(2) Der Beförderer haftet nicht, istwenn der Schaden nur auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwendenEigenart des Frachtguts oder Reisegepäcks oder einen diesen innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006

Anwendung (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Frachtgut oder Reisegepäck während der Beförderung entsteht, bei nicht aufgegebenem Reisegepäck und persönlichen Gegenständen des ABGB

§ 158Fluggastes aber nur dann, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. SoweitDie Beförderung umfasst den Zeitraum, während dessen sich das Frachtgut oder Reisegepäck auf einem Flugplatz, an Bord oder – bei der Landung außerhalb eines Flugplatzes – sonst in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt istder Obhut des Beförderers befinden.

(2) Der Beförderer haftet nicht, istwenn der Schaden nur auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwendenEigenart des Frachtguts oder Reisegepäcks oder einen diesen innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

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