§ 157 LFG Vertraglicher und ausführender Beförderer

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen (1) Beförderer im Sinn dieses Abschnitts ist, wer mit dem Fluggast oder Absender oder mit einer für den Fluggast (Absender) handelnden Person den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat (vertraglicher Beförderer) und wer aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Beförderer berechtigt ist, die Haftung

MitverschuldenBeförderung ganz oder zum Teil auszuführen (ausführender Beförderer). Die Berechtigung wird bis zum Beweis des GeschädigtenGegenteils vermutet.

§ 157. Trifft(2) Der ausführende Beförderer und der vertragliche Beförderer haften für den Geschädigten oder jemandenErsatz des Schadens zur ungeteilten Hand, dessen Verhaltender ausführende Beförderer aber nur für den Teil der Beförderung, die er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwendenausführt.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen (1) Beförderer im Sinn dieses Abschnitts ist, wer mit dem Fluggast oder Absender oder mit einer für den Fluggast (Absender) handelnden Person den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat (vertraglicher Beförderer) und wer aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Beförderer berechtigt ist, die Haftung

MitverschuldenBeförderung ganz oder zum Teil auszuführen (ausführender Beförderer). Die Berechtigung wird bis zum Beweis des GeschädigtenGegenteils vermutet.

§ 157. Trifft(2) Der ausführende Beförderer und der vertragliche Beförderer haften für den Geschädigten oder jemandenErsatz des Schadens zur ungeteilten Hand, dessen Verhaltender ausführende Beförderer aber nur für den Teil der Beförderung, die er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwendenausführt.

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