§ 149 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 149, (1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:

1. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis

20 kg Höchstgewicht ......................... 872 000 Euro

2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über

20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,

soweit sie nicht durch einen

Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis

750 kg Höchstgewicht ........................ 1 235 000 Euro

3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2

fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht .......... 2 900 000 Euro

4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis

2 000 kg Höchstgewicht ...................... 4 360 000 Euro

5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis

5 700 kg Höchstgewicht ...................... 8 720 000 Euro

6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis

14 000 kg Höchstgewicht ..................... 21 800 000 Euro

7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg

Höchstgewicht ............................... 65 400 000 Euro

  1. (2)Absatz 2Ein Drittel der im Abs. 1 genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.Ein Drittel der im Absatz eins, genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
  2. (3)Absatz 3Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 1 090 000 Euro.
  3. (4)Absatz 4Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
  4. (1)Absatz einsWer zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät ohne den Willen des Halters benutzt, haftet an dessen Stelle. Daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch sein Verschulden oder das Verschulden derjenigen Personen ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts tätig gewesen sind.
  5. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.Absatz eins, gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.
  6. (3)Absatz 3Benutzer im Sinn der Abs. 1 und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.Benutzer im Sinn der Absatz eins und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2006
Paragraph 149, (1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:

1. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis

20 kg Höchstgewicht ......................... 872 000 Euro

2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über

20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,

soweit sie nicht durch einen

Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis

750 kg Höchstgewicht ........................ 1 235 000 Euro

3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2

fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht .......... 2 900 000 Euro

4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis

2 000 kg Höchstgewicht ...................... 4 360 000 Euro

5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis

5 700 kg Höchstgewicht ...................... 8 720 000 Euro

6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis

14 000 kg Höchstgewicht ..................... 21 800 000 Euro

7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg

Höchstgewicht ............................... 65 400 000 Euro

  1. (2)Absatz 2Ein Drittel der im Abs. 1 genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.Ein Drittel der im Absatz eins, genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
  2. (3)Absatz 3Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 1 090 000 Euro.
  3. (4)Absatz 4Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
  4. (1)Absatz einsWer zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät ohne den Willen des Halters benutzt, haftet an dessen Stelle. Daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch sein Verschulden oder das Verschulden derjenigen Personen ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts tätig gewesen sind.
  5. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.Absatz eins, gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.
  6. (3)Absatz 3Benutzer im Sinn der Abs. 1 und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.Benutzer im Sinn der Absatz eins und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

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