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Legende:
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1. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis
20 kg Höchstgewicht ......................... 872 000 Euro
2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über
20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,
soweit sie nicht durch einen
Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis
750 kg Höchstgewicht ........................ 1 235 000 Euro
3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2
fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht .......... 2 900 000 Euro
4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis
2 000 kg Höchstgewicht ...................... 4 360 000 Euro
5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis
5 700 kg Höchstgewicht ...................... 8 720 000 Euro
6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis
14 000 kg Höchstgewicht ..................... 21 800 000 Euro
7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg
Höchstgewicht ............................... 65 400 000 Euro
1. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis
20 kg Höchstgewicht ......................... 872 000 Euro
2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über
20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,
soweit sie nicht durch einen
Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis
750 kg Höchstgewicht ........................ 1 235 000 Euro
3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2
fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht .......... 2 900 000 Euro
4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis
2 000 kg Höchstgewicht ...................... 4 360 000 Euro
5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis
5 700 kg Höchstgewicht ...................... 8 720 000 Euro
6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis
14 000 kg Höchstgewicht ..................... 21 800 000 Euro
7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg
Höchstgewicht ............................... 65 400 000 Euro