§ 148 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Solidarhaftung

§ 148. Hat(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ein LuftfahrzeugMensch getötet oder Flugmodell mehrere Halteram Körper verletzt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haften diese zur ungeteilten Hand. Das gleiche gilthaftet der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für mehrere an einem Unfall Beteiligteden Ersatz des Schadens. Es

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet jedoch jeder Beteiligtenicht nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften undBestimmungen dieses Abschnittes, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen.wenn

1.

eine Person an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt wird oder

2.

Sachen beschädigt werden, die eine an Bord befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgut oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006
Solidarhaftung

§ 148. Hat(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ein LuftfahrzeugMensch getötet oder Flugmodell mehrere Halteram Körper verletzt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haften diese zur ungeteilten Hand. Das gleiche gilthaftet der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für mehrere an einem Unfall Beteiligteden Ersatz des Schadens. Es

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet jedoch jeder Beteiligtenicht nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften undBestimmungen dieses Abschnittes, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen.wenn

1.

eine Person an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt wird oder

2.

Sachen beschädigt werden, die eine an Bord befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgut oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden.

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