§ 147 LFG Haftung für Postsendungen

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
Haftung für Postsendungen

§ 147. Die Haftung für Sendungen,Auf die bei der Post aufgegeben wordenBeförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und in einem Luftfahrzeug befördert werden, richtet sich ausschließlich nach den postrechtlichen VorschriftenUnternehmensrechts anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2008
Haftung für Postsendungen

§ 147. Die Haftung für Sendungen,Auf die bei der Post aufgegeben wordenBeförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und in einem Luftfahrzeug befördert werden, richtet sich ausschließlich nach den postrechtlichen VorschriftenUnternehmensrechts anzuwenden.

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