§ 144 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates

§ 144.

(1) Der Zivilluftfahrtbeirat ist vom Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahrdreimal im Kalenderjahr sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.

(2) Die Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates sind nicht öffentlich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beiratsmitglieder anläßlich ihrer Bestellung und jedes Ersatzmitglied vor seiner erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung mit Handschlag zu verpflichten, über die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Zivilluftfahrtbeirat zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

(3) Die Beschlüsse des Zivilluftfahrtbeirates werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende oder sein Vertreter nicht mitstimmt.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.07.2021

Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates

§ 144.

(1) Der Zivilluftfahrtbeirat ist vom Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahrdreimal im Kalenderjahr sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.

(2) Die Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates sind nicht öffentlich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beiratsmitglieder anläßlich ihrer Bestellung und jedes Ersatzmitglied vor seiner erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung mit Handschlag zu verpflichten, über die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Zivilluftfahrtbeirat zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

(3) Die Beschlüsse des Zivilluftfahrtbeirates werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende oder sein Vertreter nicht mitstimmt.

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