§ 140b LFG Übertragung von Zuständigkeiten

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die
    1. 1.Ziffer einsAusstellung und Widerruf bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,
    2. 2.Ziffer 2Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen; Feststellung der Lufttüchtigkeit und der unzulässigen Verwendung im Fluge für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtluftfahrzeuge; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen,
    3. 3.Ziffer 3Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,
    4. 4.Ziffer 4Ausübung der Aufsicht (§ 141 Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen,Ausübung der Aufsicht (Paragraph 141, Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen,
    5. 5.Ziffer 5Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Kategorien von Zivilluftfahrerschulen oder Luftbeförderungsunternehmen
    an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.
  2. (2)Absatz 2In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, er hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, daß die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen Paragraphen 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, er hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, daß die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 57a Abs. 5 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im Fall der Beauftragung des Österreichischen Aero Club hat der Bund einen Kostenersatz zu leisten, soweit durch die vom Österreichischen Aero Club vorgeschriebenen Gebühren trotz zweckmäßiger, sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Österreichischen Aero Club einen Rahmenvertrag über den Kostenersatz abzuschließen. Dieser Vertrag kann über eine mehrjährige Periode abgeschlossen werden. Der Kostenersatz hat aufgrund der tatsächlich nicht erzielten Kostendeckung zu erfolgen, wobei die im Rahmenvertrag vereinbarte Summe nicht überschritten werden darf.Die gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im Fall der Beauftragung des Österreichischen Aero Club hat der Bund einen Kostenersatz zu leisten, soweit durch die vom Österreichischen Aero Club vorgeschriebenen Gebühren trotz zweckmäßiger, sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Österreichischen Aero Club einen Rahmenvertrag über den Kostenersatz abzuschließen. Dieser Vertrag kann über eine mehrjährige Periode abgeschlossen werden. Der Kostenersatz hat aufgrund der tatsächlich nicht erzielten Kostendeckung zu erfolgen, wobei die im Rahmenvertrag vereinbarte Summe nicht überschritten werden darf.
  4. (3a)Absatz 3 aDie gemäß Abs. 1 Beauftragten sind im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und haben auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.Die gemäß Absatz eins, Beauftragten sind im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und haben auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 zu widerrufen,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beauftragung gemäß Absatz eins, zu widerrufen,
    1. 1.Ziffer einsbei grober Pflichtverletzung oder
    2. 2.Ziffer 2bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder
    3. 3.Ziffer 3bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihnen erzeugten oder instandgehaltenen Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die in einer Verordnung gemäß Absatz eins, bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihnen erzeugten oder instandgehaltenen Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsgeeignete Betriebsorganisation und Verfahrensabläufe und
    2. 2.Ziffer 2ausreichende Qualifikation und Schulung des Personals und
    3. 3.Ziffer 3Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen.
    Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Ein Bescheid gemäß Abs. 5 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.Ein Bescheid gemäß Absatz 5, kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2021
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die
    1. 1.Ziffer einsAusstellung und Widerruf bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,
    2. 2.Ziffer 2Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen; Feststellung der Lufttüchtigkeit und der unzulässigen Verwendung im Fluge für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtluftfahrzeuge; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen,
    3. 3.Ziffer 3Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,
    4. 4.Ziffer 4Ausübung der Aufsicht (§ 141 Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen,Ausübung der Aufsicht (Paragraph 141, Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen,
    5. 5.Ziffer 5Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Kategorien von Zivilluftfahrerschulen oder Luftbeförderungsunternehmen
    an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.
  2. (2)Absatz 2In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, er hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, daß die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen Paragraphen 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, er hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, daß die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 57a Abs. 5 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im Fall der Beauftragung des Österreichischen Aero Club hat der Bund einen Kostenersatz zu leisten, soweit durch die vom Österreichischen Aero Club vorgeschriebenen Gebühren trotz zweckmäßiger, sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Österreichischen Aero Club einen Rahmenvertrag über den Kostenersatz abzuschließen. Dieser Vertrag kann über eine mehrjährige Periode abgeschlossen werden. Der Kostenersatz hat aufgrund der tatsächlich nicht erzielten Kostendeckung zu erfolgen, wobei die im Rahmenvertrag vereinbarte Summe nicht überschritten werden darf.Die gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im Fall der Beauftragung des Österreichischen Aero Club hat der Bund einen Kostenersatz zu leisten, soweit durch die vom Österreichischen Aero Club vorgeschriebenen Gebühren trotz zweckmäßiger, sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Österreichischen Aero Club einen Rahmenvertrag über den Kostenersatz abzuschließen. Dieser Vertrag kann über eine mehrjährige Periode abgeschlossen werden. Der Kostenersatz hat aufgrund der tatsächlich nicht erzielten Kostendeckung zu erfolgen, wobei die im Rahmenvertrag vereinbarte Summe nicht überschritten werden darf.
  4. (3a)Absatz 3 aDie gemäß Abs. 1 Beauftragten sind im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und haben auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.Die gemäß Absatz eins, Beauftragten sind im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und haben auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 zu widerrufen,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beauftragung gemäß Absatz eins, zu widerrufen,
    1. 1.Ziffer einsbei grober Pflichtverletzung oder
    2. 2.Ziffer 2bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder
    3. 3.Ziffer 3bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihnen erzeugten oder instandgehaltenen Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die in einer Verordnung gemäß Absatz eins, bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihnen erzeugten oder instandgehaltenen Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsgeeignete Betriebsorganisation und Verfahrensabläufe und
    2. 2.Ziffer 2ausreichende Qualifikation und Schulung des Personals und
    3. 3.Ziffer 3Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen.
    Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Ein Bescheid gemäß Abs. 5 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.Ein Bescheid gemäß Absatz 5, kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.

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