§ 132a LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass

1.

in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder

2.

Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.

Die Bestimmung des § 41 sowie dasDas Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleibenbleibt unberührt.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und § 40 Abs. 2 Z 1 erfüllt werden.

(3) Die Austro Control GmbH kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mittels Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen des zulässigen Betriebes der in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Luftfahrzeuge erlassen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.07.2021

(1) Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass

1.

in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder

2.

Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.

Die Bestimmung des § 41 sowie dasDas Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleibenbleibt unberührt.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und § 40 Abs. 2 Z 1 erfüllt werden.

(3) Die Austro Control GmbH kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mittels Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen des zulässigen Betriebes der in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Luftfahrzeuge erlassen.

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