§ 132 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen

§ 132.Paragraph 132,
  1. (1)Absatz einsZivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß § 12 als zulässig beurkundet worden ist oder nicht gemäß § 18 als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.Zivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß Paragraph 12, als zulässig beurkundet worden ist oder nicht gemäß Paragraph 18, als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der Luftfahrzeughalter dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachgewiesen hat. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der Luftfahrzeughalter dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachgewiesen hat. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Lautsprecherwerbung aus Luftfahrzeugen ist verboten.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.07.2006 bis 26.06.2008

Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen

§ 132.Paragraph 132,
  1. (1)Absatz einsZivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß § 12 als zulässig beurkundet worden ist oder nicht gemäß § 18 als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.Zivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß Paragraph 12, als zulässig beurkundet worden ist oder nicht gemäß Paragraph 18, als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der Luftfahrzeughalter dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachgewiesen hat. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der Luftfahrzeughalter dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachgewiesen hat. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Lautsprecherwerbung aus Luftfahrzeugen ist verboten.

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