§ 126 LFG

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Zivile Luftfahrtveranstaltungen

§ 126.Paragraph 126,
  1. (1)Absatz einsWettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 4, zuständigen Behörde durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass öffentliche Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, durch die Veranstaltung gefährdet werden können oder es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.
  4. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.
  5. (4)Absatz 4Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem BundesministeriumBundesminister für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.07.2021

Zivile Luftfahrtveranstaltungen

§ 126.Paragraph 126,
  1. (1)Absatz einsWettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 4, zuständigen Behörde durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass öffentliche Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, durch die Veranstaltung gefährdet werden können oder es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.
  4. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.
  5. (4)Absatz 4Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem BundesministeriumBundesminister für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten