§ 126 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Zivile Luftfahrtveranstaltungen

§ 126.

(1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diedass öffentliche Sicherheit oder OrdnungInteressen, insbesondere die Verkehrssicherheitdas Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, durch die Veranstaltung gefährdet werden könntekönnen oder es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.

(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem BundesministeriumBundesminister für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.07.2021

Zivile Luftfahrtveranstaltungen

§ 126.

(1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diedass öffentliche Sicherheit oder OrdnungInteressen, insbesondere die Verkehrssicherheitdas Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, durch die Veranstaltung gefährdet werden könntekönnen oder es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.

(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem BundesministeriumBundesminister für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

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