Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zivile Luftfahrtveranstaltungen |
(1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diedass öffentliche Sicherheit oder OrdnungInteressen, insbesondere die Verkehrssicherheitdas Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, durch die Veranstaltung gefährdet werden könntekönnen oder es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.
(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.
(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem BundesministeriumBundesminister für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.
Zivile Luftfahrtveranstaltungen |
(1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diedass öffentliche Sicherheit oder OrdnungInteressen, insbesondere die Verkehrssicherheitdas Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, durch die Veranstaltung gefährdet werden könntekönnen oder es zu einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.
(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.
(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem BundesministeriumBundesminister für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.