§ 113 LFG Unterlassungsanspruch

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 113, Betriebspflicht im Fluglinienverkehr.

  1. (1)Absatz einsLuftbeförderungsunternehmer sind verpflichtet, im Fluglinienverkehr Personen und Sachen entsprechend den Beförderungsbedingungen und Flugplänen zu befördern, soweit ihre für den regelmäßigen Betrieb bestimmten Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände die Beförderung unmöglich machen, die sie nicht abwenden können und denen sie auch nicht abzuhelfen vermögen.
  2. (2)Absatz 2Eine Fluglinie darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingestellt werden (Betriebspflicht). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dem Unternehmer die Weiterführung der Fluglinie nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn an der Weiterführung der Fluglinie kein öffentliches Interesse besteht.
  3. (1)Absatz einsEin Luftfahrtunternehmen kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn es gegen Ge- oder Verbote verstößt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1, ergeben, und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nach Abmahnung durch eine gemäß Abs. 2 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Ein Luftfahrtunternehmen kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn es gegen Ge- oder Verbote verstößt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004, Sitzung 1, ergeben, und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nach Abmahnung durch eine gemäß Absatz 2, klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  4. (2)Absatz 2Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.
  5. (3)Absatz 3Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, gelten sinngemäß.Die Paragraphen 24,, 25 Absatz 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, gelten sinngemäß.
  6. (4)Absatz 4§ 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, sind nicht anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.08.1997
Paragraph 113, Betriebspflicht im Fluglinienverkehr.

  1. (1)Absatz einsLuftbeförderungsunternehmer sind verpflichtet, im Fluglinienverkehr Personen und Sachen entsprechend den Beförderungsbedingungen und Flugplänen zu befördern, soweit ihre für den regelmäßigen Betrieb bestimmten Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände die Beförderung unmöglich machen, die sie nicht abwenden können und denen sie auch nicht abzuhelfen vermögen.
  2. (2)Absatz 2Eine Fluglinie darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingestellt werden (Betriebspflicht). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dem Unternehmer die Weiterführung der Fluglinie nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn an der Weiterführung der Fluglinie kein öffentliches Interesse besteht.
  3. (1)Absatz einsEin Luftfahrtunternehmen kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn es gegen Ge- oder Verbote verstößt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1, ergeben, und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nach Abmahnung durch eine gemäß Abs. 2 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Ein Luftfahrtunternehmen kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn es gegen Ge- oder Verbote verstößt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004, Sitzung 1, ergeben, und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nach Abmahnung durch eine gemäß Absatz 2, klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  4. (2)Absatz 2Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.
  5. (3)Absatz 3Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, gelten sinngemäß.Die Paragraphen 24,, 25 Absatz 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, gelten sinngemäß.
  6. (4)Absatz 4§ 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, sind nicht anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, sind nicht anzuwenden.

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