§ 111 LFG Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
§ 111.Paragraph 111, Fluglinienbewilligung

Für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur durchgeführt wird, wenn das Luftfahrzeug die in den gemäß § 21 und § 131 erlassenen Bestimmungen für die Beförderung von Personen und/oder Fracht festgelegten technischen und flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllt sowie die verantwortlichen Piloten einen aufrechten Zivilluftfahrerschein innehaben und die in den gemäß § 29 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen festgelegte Mindesterfahrung aufweisen. Andere Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. Für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur durchgeführt wird, wenn das Luftfahrzeug die in den gemäß Paragraph 21 und Paragraph 131, erlassenen Bestimmungen für die Beförderung von Personen und/oder Fracht festgelegten technischen und flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllt sowie die verantwortlichen Piloten einen aufrechten Zivilluftfahrerschein innehaben und die in den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen festgelegte Mindesterfahrung aufweisen. Andere Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

  1. (1)Absatz einsZum Betrieb jeder Fluglinie ist eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erforderlich (Fluglinienbewilligung). Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf die Flugpläne und ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Änderungen der Flugpläne. Diese Bewilligung ist spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu beantragen.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Änderungen der Flugpläne. Diese Bewilligung ist spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu beantragen.
  3. (3)Absatz 3Bewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 sind insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben der Fluglinie erforderlich ist.Bewilligungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, sind insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben der Fluglinie erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Fluglinienbewilligung kann im Zusammenhang mit der Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) oder mit der Bewilligung gemäß § 114 erteilt werden.Die Fluglinienbewilligung kann im Zusammenhang mit der Betriebsaufnahmebewilligung (Paragraph 108,) oder mit der Bewilligung gemäß Paragraph 114, erteilt werden.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.08.1997
§ 111.Paragraph 111, Fluglinienbewilligung

Für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur durchgeführt wird, wenn das Luftfahrzeug die in den gemäß § 21 und § 131 erlassenen Bestimmungen für die Beförderung von Personen und/oder Fracht festgelegten technischen und flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllt sowie die verantwortlichen Piloten einen aufrechten Zivilluftfahrerschein innehaben und die in den gemäß § 29 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen festgelegte Mindesterfahrung aufweisen. Andere Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. Für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur durchgeführt wird, wenn das Luftfahrzeug die in den gemäß Paragraph 21 und Paragraph 131, erlassenen Bestimmungen für die Beförderung von Personen und/oder Fracht festgelegten technischen und flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllt sowie die verantwortlichen Piloten einen aufrechten Zivilluftfahrerschein innehaben und die in den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen festgelegte Mindesterfahrung aufweisen. Andere Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

  1. (1)Absatz einsZum Betrieb jeder Fluglinie ist eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erforderlich (Fluglinienbewilligung). Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf die Flugpläne und ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Änderungen der Flugpläne. Diese Bewilligung ist spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu beantragen.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Änderungen der Flugpläne. Diese Bewilligung ist spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu beantragen.
  3. (3)Absatz 3Bewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 sind insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben der Fluglinie erforderlich ist.Bewilligungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, sind insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben der Fluglinie erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Fluglinienbewilligung kann im Zusammenhang mit der Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) oder mit der Bewilligung gemäß § 114 erteilt werden.Die Fluglinienbewilligung kann im Zusammenhang mit der Betriebsaufnahmebewilligung (Paragraph 108,) oder mit der Bewilligung gemäß Paragraph 114, erteilt werden.

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