§ 107 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Bescheid über die Beförderungsbewilligung

§ 107. (1) Wenn die in § 106 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen:

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997),

b)1.

nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,

c)2.

unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen beantragt werden mußmuss, und

d)3.

Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.09.2013

Bescheid über die Beförderungsbewilligung

§ 107. (1) Wenn die in § 106 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen:

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997),

b)1.

nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,

c)2.

unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen beantragt werden mußmuss, und

d)3.

Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

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