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Sicherheitszonen
§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines LuftfahrthindernissesEin Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen gemäß (§ 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist) darf, unbeschadet der BestimmungenBestimmung des § 91a eine , nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung erforderlich). Sonstige gesetzliche VorschriftenDie nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.
Sicherheitszonen
§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines LuftfahrthindernissesEin Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen gemäß (§ 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist) darf, unbeschadet der BestimmungenBestimmung des § 91a eine , nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung erforderlich). Sonstige gesetzliche VorschriftenDie nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.