§ 90 LFG Ersichtlichmachung im Grundbuch

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch.

Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (§ 93) hat, welche die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden BeschränkungenSicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekanntzugebenbekannt zu geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Die Beschränkungen sind grundbücherlichDas Grundbuchsgericht hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1958 bis 30.06.2006
§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch.

Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (§ 93) hat, welche die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden BeschränkungenSicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekanntzugebenbekannt zu geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Die Beschränkungen sind grundbücherlichDas Grundbuchsgericht hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts wegen ersichtlich zu machen.

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