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Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (§ 93) hat, welche die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden BeschränkungenSicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekanntzugebenbekannt zu geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Die Beschränkungen sind grundbücherlichDas Grundbuchsgericht hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts wegen ersichtlich zu machen.
Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (§ 93) hat, welche die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden BeschränkungenSicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekanntzugebenbekannt zu geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Die Beschränkungen sind grundbücherlichDas Grundbuchsgericht hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts wegen ersichtlich zu machen.