§ 89 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung

Kundmachung der SicherheitszonenVerordnung

§ 89. Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen. Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet, in die Verordnung Einsicht zu gewähren. Die Sicherheitszonen-Verordnung ist außerdem in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.06.2008
Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung

Kundmachung der SicherheitszonenVerordnung

§ 89. Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen. Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet, in die Verordnung Einsicht zu gewähren. Die Sicherheitszonen-Verordnung ist außerdem in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

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