§ 79 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

§ 79. Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen

Bodeneinrichtungen.

(1) Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.01.1958 bis 26.06.2008

Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

§ 79. Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen

Bodeneinrichtungen.

(1) Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.

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