§ 73 LFG

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

Betriebsaufnahmebewilligung

§ 73.Paragraph 73,
  1. (1)Absatz einsDer Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66) entspricht.Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (Paragraph 66,) entspricht.
  3. (2)Absatz 2Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66) sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 1, entspricht.Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (Paragraph 66,) sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 Sitzung 1, entspricht.
  4. (3)Absatz 3Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung hat die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorzunehmen. Hiebei ist zu prüfen, ob die in der Zivilflugplatz-Bewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.07.2017

Betriebsaufnahmebewilligung

§ 73.Paragraph 73,
  1. (1)Absatz einsDer Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66) entspricht.Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (Paragraph 66,) entspricht.
  3. (2)Absatz 2Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66) sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 1, entspricht.Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (Paragraph 66,) sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 Sitzung 1, entspricht.
  4. (3)Absatz 3Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung hat die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorzunehmen. Hiebei ist zu prüfen, ob die in der Zivilflugplatz-Bewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten