§ 68 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Zivilflugplatz-Bewilligung

Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 68. (1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eineZivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung erforderlichbetrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.06.2008
Zivilflugplatz-Bewilligung

Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 68. (1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eineZivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung erforderlichbetrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

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