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Flugplätze |
§ 58. (1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
(2) § 118 § 128 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. II Nr. 316, betreffend das WasserrechtBGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.
Flugplätze |
§ 58. (1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
(2) § 118 § 128 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. II Nr. 316, betreffend das WasserrechtBGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.