§ 58 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Flugplätze

§ 58.Paragraph 58,
  1. (1)Absatz einsFlugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
  2. (2)Absatz 2§ 118 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Paragraph 118, des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  3. (2)Absatz 2§ 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Paragraph 128, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  4. (3)Absatz 3Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, erteilt worden ist.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.09.2013

Flugplätze

§ 58.Paragraph 58,
  1. (1)Absatz einsFlugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
  2. (2)Absatz 2§ 118 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Paragraph 118, des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  3. (2)Absatz 2§ 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Paragraph 128, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  4. (3)Absatz 3Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, erteilt worden ist.

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