§ 49 LFG Zivilfluglehrer

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
§ 49. Nachweis der praktischen Betätigung.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend unter Bedachtnahme auf die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (§ 291) durch Verordnung festzulegen, welche praktischeZur Betätigung als Luftfahrer zur ErlangungZivilfluglehrer ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerberechtigung). Die Zivilfluglehrerberechtigung ist eine mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung im Sinne von Zivilfluglehrerdiplomen nachzuweisen§ 29 Abs. 2.

(2) Der Zivilfluglehrer ist berechtigt, in dem in der Erlaubnis gemäß Abs. 1 bezeichneten Umfang praktischen Unterricht im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zu erteilen.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 28.02.2006
§ 49. Nachweis der praktischen Betätigung.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend unter Bedachtnahme auf die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (§ 291) durch Verordnung festzulegen, welche praktischeZur Betätigung als Luftfahrer zur ErlangungZivilfluglehrer ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerberechtigung). Die Zivilfluglehrerberechtigung ist eine mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung im Sinne von Zivilfluglehrerdiplomen nachzuweisen§ 29 Abs. 2.

(2) Der Zivilfluglehrer ist berechtigt, in dem in der Erlaubnis gemäß Abs. 1 bezeichneten Umfang praktischen Unterricht im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zu erteilen.

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