§ 48 LFG Widerruf der Genehmigung

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Eintragung (§ 45) oder die Genehmigung (§ 46) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat die Eintragung (Paragraph 45,) oder die Genehmigung (Paragraph 46,) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Ausbildungsbetrieb gemäß § 47 untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oderder Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 47, untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oder
  2. 2.Ziffer 2der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.09.2013
§ 48.Paragraph 48,

Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Eintragung (§ 45) oder die Genehmigung (§ 46) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat die Eintragung (Paragraph 45,) oder die Genehmigung (Paragraph 46,) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Ausbildungsbetrieb gemäß § 47 untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oderder Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 47, untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oder
  2. 2.Ziffer 2der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten