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Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung.
§ 43. (1) Eine AusbildungsbewilligungDie Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist durch schriftlichen Bescheidvon der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu erteilenwiderrufen, wenn eine der BewilligungswerberVoraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert.
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(2) Voraussetzung fürStellt die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kannfest, dass eine der Voraussetzungen, die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreibenzur Erteilung einer gemäß § 40 anerkannten oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der ausländischen Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, diese Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Untersagung gemäß Abs. 3 auszusprechen.
(3) Die BewilligungAusübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist insoweit bedingtzu untersagen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, alswenn und solange dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, um die betreffende Person von der Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.
Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung.
§ 43. (1) Eine AusbildungsbewilligungDie Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist durch schriftlichen Bescheidvon der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu erteilenwiderrufen, wenn eine der BewilligungswerberVoraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert.
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(2) Voraussetzung fürStellt die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kannfest, dass eine der Voraussetzungen, die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreibenzur Erteilung einer gemäß § 40 anerkannten oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der ausländischen Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, diese Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Untersagung gemäß Abs. 3 auszusprechen.
(3) Die BewilligungAusübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist insoweit bedingtzu untersagen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, alswenn und solange dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, um die betreffende Person von der Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.