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(1) Die Mitgliederfür die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. a) ist nach der Prüfungskommissionen sind vomentsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (§ 44) durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen hat (theoretische und praktische Zivilluftfahrerprüfung).
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils aufhat durch Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend für die Dauer von drei Kalenderjahreneinzelnen Zivilluftfahrerscheine einschließlich der damit verbundenen Berechtigungen (§ 29 Abs. 2) die an die Ausbildung und fachliche Befähigung zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu enthebenstellenden Anforderungen festzulegen.
(23) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für VerkehrÜber die fachliche Befähigung zum Segelflieger, Innovationzum Fallschirmspringer, zum Piloten von Hänge- und TechnologieParagleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern ist von der Austro Control GmbH sowie Berufspilotenoder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten zweier Zivilfluglehrer, welches auf Grund einer theoretischen und Zivilfluglehrer bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter sind dem Stande der Beamtenpraktischen Prüfung des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder des Bundesamtes für ZivilluftfahrtBewerbers zu entnehmenerstellen ist, einzuholen.
(1) Die Mitgliederfür die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. a) ist nach der Prüfungskommissionen sind vomentsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (§ 44) durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen hat (theoretische und praktische Zivilluftfahrerprüfung).
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils aufhat durch Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend für die Dauer von drei Kalenderjahreneinzelnen Zivilluftfahrerscheine einschließlich der damit verbundenen Berechtigungen (§ 29 Abs. 2) die an die Ausbildung und fachliche Befähigung zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu enthebenstellenden Anforderungen festzulegen.
(23) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für VerkehrÜber die fachliche Befähigung zum Segelflieger, Innovationzum Fallschirmspringer, zum Piloten von Hänge- und TechnologieParagleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern ist von der Austro Control GmbH sowie Berufspilotenoder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten zweier Zivilfluglehrer, welches auf Grund einer theoretischen und Zivilfluglehrer bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter sind dem Stande der Beamtenpraktischen Prüfung des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder des Bundesamtes für ZivilluftfahrtBewerbers zu entnehmenerstellen ist, einzuholen.