§ 33 LFG Tauglichkeit

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in § 27 angeführten Tätigkeiten mitzuführen.Die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (Paragraph 34,) oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten mitzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in § 27 angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Absatz eins, abgesehen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ist berechtigt, medizinische DatenGesundheitsdaten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 4 übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, obDie Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ist berechtigt, medizinische DatenGesundheitsdaten, welche sie durch gemäß Paragraph 34, Absatz 4, übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob
    1. 1.Ziffer einsbei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt undbei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 25,) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2flugmedizinische Stellen (§ 34) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.flugmedizinische Stellen (Paragraph 34,) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.
  5. (5)Absatz 5Jeder Inhaber einer in § 26 vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß § 40 anerkannten beziehungsweise gemäß § 41 oder § 132a gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) mitzuteilen sind.Jeder Inhaber einer in Paragraph 26, vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß Paragraph 40, anerkannten beziehungsweise gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 132 a, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) mitzuteilen sind.
  6. (6)Absatz 6Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß § 57b anzuwenden.Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 57 b, anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.07.2021
  1. (1)Absatz einsDie körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in § 27 angeführten Tätigkeiten mitzuführen.Die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (Paragraph 34,) oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten mitzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in § 27 angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Absatz eins, abgesehen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ist berechtigt, medizinische DatenGesundheitsdaten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 4 übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, obDie Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ist berechtigt, medizinische DatenGesundheitsdaten, welche sie durch gemäß Paragraph 34, Absatz 4, übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob
    1. 1.Ziffer einsbei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt undbei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 25,) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2flugmedizinische Stellen (§ 34) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.flugmedizinische Stellen (Paragraph 34,) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.
  5. (5)Absatz 5Jeder Inhaber einer in § 26 vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß § 40 anerkannten beziehungsweise gemäß § 41 oder § 132a gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) mitzuteilen sind.Jeder Inhaber einer in Paragraph 26, vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß Paragraph 40, anerkannten beziehungsweise gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 132 a, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) mitzuteilen sind.
  6. (6)Absatz 6Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß § 57b anzuwenden.Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 57 b, anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten