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§ 24. MilitärischesDer Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet werden, wenneiner Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und solange seine Betriebssicherheit gewährleistetdie gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist.
§ 24. MilitärischesDer Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet werden, wenneiner Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und solange seine Betriebssicherheit gewährleistetdie gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist.