§ 20 LFG Fluggenehmigung für Zivilluftfahrzeuge

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Zwischenbewilligung für Zivilluftfahrzeuge

§ 20.Paragraph 20,
  1. (1)Absatz einsZivilluftfahrzeuge, die noch nicht allen Voraussetzungen nach § 12 entsprechen, und ausländische Zivilluftfahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge vorliegen (§ 18), dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Austro Control GmbH von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (§ 7) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).Zivilluftfahrzeuge, die noch nicht allen Voraussetzungen nach Paragraph 12, entsprechen, und ausländische Zivilluftfahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge vorliegen (Paragraph 18,), dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Austro Control GmbH von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (Paragraph 7,) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).
  2. (2)Absatz 2Die Austro Control GmbH hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.Die Austro Control GmbH hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  3. (1)Absatz einsZivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß § 12 entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung – Permit to Fly).Zivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung – Permit to Fly).
  4. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.
  5. (3)Absatz 3Eine ZwischenbewilligungFluggenehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.Eine ZwischenbewilligungFluggenehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang römisch eins (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.
  6. (4)Absatz 4Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) NrAbs. 748/20121 oder Abs. 3 darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugzwecke und Flugbedingungen sowie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Anhang römischAbsatz eins (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, oder Absatz 3, darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugzwecke und Flugbedingungen sowie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.07.2021

Zwischenbewilligung für Zivilluftfahrzeuge

§ 20.Paragraph 20,
  1. (1)Absatz einsZivilluftfahrzeuge, die noch nicht allen Voraussetzungen nach § 12 entsprechen, und ausländische Zivilluftfahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge vorliegen (§ 18), dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Austro Control GmbH von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (§ 7) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).Zivilluftfahrzeuge, die noch nicht allen Voraussetzungen nach Paragraph 12, entsprechen, und ausländische Zivilluftfahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge vorliegen (Paragraph 18,), dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Austro Control GmbH von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (Paragraph 7,) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).
  2. (2)Absatz 2Die Austro Control GmbH hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.Die Austro Control GmbH hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  3. (1)Absatz einsZivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß § 12 entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung – Permit to Fly).Zivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung – Permit to Fly).
  4. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.
  5. (3)Absatz 3Eine ZwischenbewilligungFluggenehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.Eine ZwischenbewilligungFluggenehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang römisch eins (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.
  6. (4)Absatz 4Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) NrAbs. 748/20121 oder Abs. 3 darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugzwecke und Flugbedingungen sowie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Anhang römischAbsatz eins (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, oder Absatz 3, darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugzwecke und Flugbedingungen sowie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.

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