§ 13 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

§ 13. Zulassung von Zivilluftfahrzeugen.

(1) Zivilluftfahrzeuge sind von der Austro Control GmbH auf Antrag des Luftfahrzeughalters durch schriftlichen Bescheid (Zulassungsschein) zuzulassen, wenn die in § 14 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Die Zulassung ist im Rahmen des Antrages für alle Verwendungsarten auszusprechen, für die das Luftfahrzeug nach seiner Bauart und technischen Ausrüstung geeignet ist.

(2) Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.09.1997 bis 30.09.1999

§ 13. Zulassung von Zivilluftfahrzeugen.

(1) Zivilluftfahrzeuge sind von der Austro Control GmbH auf Antrag des Luftfahrzeughalters durch schriftlichen Bescheid (Zulassungsschein) zuzulassen, wenn die in § 14 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Die Zulassung ist im Rahmen des Antrages für alle Verwendungsarten auszusprechen, für die das Luftfahrzeug nach seiner Bauart und technischen Ausrüstung geeignet ist.

(2) Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.

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