§ 5 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen

§ 5.Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:
    1. a)Litera aim Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
    2. b)Litera bzur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
    3. c)Litera czur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oderzur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (Paragraph 135,), oder
    4. d)Litera dzur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  2. (2)Absatz 2In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.In den in Absatz eins, Litera b, bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Absatz 4, etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies
    1. a)Litera ader Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
    2. b)Litera bdie Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oderdie Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder
    3. c)Litera cdie Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.
  5. (5)Absatz 5Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der beschränkten Lufträume festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Durchflug des LuftraumbeschränkungsgebietesBetrieb nachkommen müssen.Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Absatz 4, dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Absatz 3 und 4 kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der beschränkten Lufträume festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Durchflug des LuftraumbeschränkungsgebietesBetrieb nachkommen müssen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.07.2021

Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen

§ 5.Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:
    1. a)Litera aim Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
    2. b)Litera bzur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
    3. c)Litera czur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oderzur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (Paragraph 135,), oder
    4. d)Litera dzur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  2. (2)Absatz 2In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.In den in Absatz eins, Litera b, bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Absatz 4, etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies
    1. a)Litera ader Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
    2. b)Litera bdie Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oderdie Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder
    3. c)Litera cdie Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.
  5. (5)Absatz 5Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der beschränkten Lufträume festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Durchflug des LuftraumbeschränkungsgebietesBetrieb nachkommen müssen.Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Absatz 4, dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Absatz 3 und 4 kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der beschränkten Lufträume festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Durchflug des LuftraumbeschränkungsgebietesBetrieb nachkommen müssen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,)

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