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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) § 1 Abs. 2 § 97 und § 18 Abs. 2 des O.öOö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1960 werden durch dieses Gesetz nicht berührtJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
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(2) § 1 Abs. 2 § 97 und § 18 Abs. 2 des O.öOö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1960 werden durch dieses Gesetz nicht berührtJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)