§ 97 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a)

das Oberösterreichische Jagdgesetz, LGBl. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGBl. Nr. 59;

b)

das Jagdkartenabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 38/1951;

c)

soweit es Jagdschutzorgane betrifft, das Gesetz LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 11/1891, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/1934;

d)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 8/1935 betreffend die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd.

(2) § 1 Abs. 2 § 97 und § 18 Abs. 2 des O.ö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1960 werden durch dieses Gesetz nicht berührtJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.03.2024
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a)

das Oberösterreichische Jagdgesetz, LGBl. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGBl. Nr. 59;

b)

das Jagdkartenabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 38/1951;

c)

soweit es Jagdschutzorgane betrifft, das Gesetz LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 11/1891, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/1934;

d)

die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 8/1935 betreffend die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd.

(2) § 1 Abs. 2 § 97 und § 18 Abs. 2 des O.ö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1960 werden durch dieses Gesetz nicht berührtJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

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