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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind - abgesehen von der widerrechtlichen Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gemäß Abs. 1 lit. r - mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. r sind - soweit sie die widerrechtliche Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler betreffen - mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (zB Wild oder Teile von Wild) nicht erfasst werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst wie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstands zu erkennen. (Anm: LGBl. Nr. 18/2020§ 95 )
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig istJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind - abgesehen von der widerrechtlichen Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gemäß Abs. 1 lit. r - mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. r sind - soweit sie die widerrechtliche Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler betreffen - mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (zB Wild oder Teile von Wild) nicht erfasst werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst wie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstands zu erkennen. (Anm: LGBl. Nr. 18/2020§ 95 )
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig istJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)