§ 93 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben§ 93 . Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.03.2024
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben§ 93 . Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

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