§ 91 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Soweit der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den Organen des § 91 Oö. Landesjagdverbands auf Grund des OöJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband für seine Mitwirkung an der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu belassen.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 90/2013)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
(1) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Soweit der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den Organen des § 91 Oö. Landesjagdverbands auf Grund des OöJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband für seine Mitwirkung an der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu belassen.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 90/2013)

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