§ 88 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Die ordentlichen Mitglieder des O.ö§ 88 . Landesjagdverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O.öJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Landesjagdverbandes Gebrauch zu machen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
Die ordentlichen Mitglieder des O.ö§ 88 . Landesjagdverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O.öJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Landesjagdverbandes Gebrauch zu machen.

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