§ 87 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des Aufwandes des O.ö§ 87 . Landesjagdverbandes Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichtenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des O.ö. Landesjagdverbandes verwendet werden.

(3) Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind ferner verpflichtet,

a)

die Aufgaben und die Interessen des O.ö. Landesjagdverbandes zu fördern;

b)

die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

c)

übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch zu versehen;

d)

dem Bezirksjagdausschuß auf Verlangen die Trophäen zur Begutachtung vorzulegen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/1993)

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des Aufwandes des O.ö§ 87 . Landesjagdverbandes Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichtenJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des O.ö. Landesjagdverbandes verwendet werden.

(3) Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind ferner verpflichtet,

a)

die Aufgaben und die Interessen des O.ö. Landesjagdverbandes zu fördern;

b)

die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

c)

übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch zu versehen;

d)

dem Bezirksjagdausschuß auf Verlangen die Trophäen zur Begutachtung vorzulegen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/1993)

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