§ 86 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Funktionsperiode der Organe des O.ö§ 86 . Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppen beträgt sechs JahreJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Neuwahlen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Die Funktionsperiode der Organe des O.ö§ 86 . Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppen beträgt sechs JahreJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Neuwahlen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.

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