§ 85 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Bezirksgruppe sind: der Bezirksjägertag, der Bezirksjagdausschuß und der Bezirksjägermeister.

(2) Der Bezirksjägertag ist die Vollversammlung jener ordentlichen Mitglieder des O.ö§ 85 . Landesjagdverbandes, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppe ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sindJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Der Bezirksjagdausschuß setzt sich zusammen aus dem Bezirksjägermeister, dem Bezirksjägermeister-Stellvertreter, dem Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuß (§ 82 Abs. 1 lit. b) und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist in den Satzungen so zu bestimmen, daß dem ordentlichen Wohnsitz nach auf jeden Gerichtsbezirk mindestens ein Mitglied entfällt; der Bezirksjägermeister zählt jedoch nicht auf einen Gerichtsbezirk.

(4) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind vom Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den Fall der Verhinderung sind in gleicher Weise für alle Mitglieder des Bezirksjagdausschusses mit Ausnahme des Bezirksjägermeisters Ersatzmitglieder zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984)

(5) Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Kosten hiefür sind vom O.ö. Landesjagdverband zu tragen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Die Organe der Bezirksgruppe sind: der Bezirksjägertag, der Bezirksjagdausschuß und der Bezirksjägermeister.

(2) Der Bezirksjägertag ist die Vollversammlung jener ordentlichen Mitglieder des O.ö§ 85 . Landesjagdverbandes, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppe ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sindJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Der Bezirksjagdausschuß setzt sich zusammen aus dem Bezirksjägermeister, dem Bezirksjägermeister-Stellvertreter, dem Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuß (§ 82 Abs. 1 lit. b) und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist in den Satzungen so zu bestimmen, daß dem ordentlichen Wohnsitz nach auf jeden Gerichtsbezirk mindestens ein Mitglied entfällt; der Bezirksjägermeister zählt jedoch nicht auf einen Gerichtsbezirk.

(4) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind vom Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den Fall der Verhinderung sind in gleicher Weise für alle Mitglieder des Bezirksjagdausschusses mit Ausnahme des Bezirksjägermeisters Ersatzmitglieder zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984)

(5) Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Kosten hiefür sind vom O.ö. Landesjagdverband zu tragen.

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