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(2) Der Landesjägermeister vertritt den O.ö§ 84 Oö. Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuß und im Vorstand, leitet die Geschäfte des O.öJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Landesjagdverbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstandes zu vollziehen.
(2) Der Landesjägermeister vertritt den O.ö§ 84 Oö. Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuß und im Vorstand, leitet die Geschäfte des O.öJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Landesjagdverbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstandes zu vollziehen.