§ 84 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landesjägermeister und für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(2) Der Landesjägermeister vertritt den O.ö§ 84 . Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuß und im Vorstand, leitet die Geschäfte des O.öJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Landesjagdverbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstandes zu vollziehen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Der Landesjägermeister und für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(2) Der Landesjägermeister vertritt den O.ö§ 84 . Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuß und im Vorstand, leitet die Geschäfte des O.öJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Landesjagdverbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstandes zu vollziehen.

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