§ 83 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Vorstand gehören der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an§ 83 . Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen; eines dieser Mitglieder ist aus dem Kreise der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vorgeschlagenen Personen (§ 82 Abs. 2 litJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. a) zu wählen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuß oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Dem Vorstand gehören der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an§ 83 . Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen; eines dieser Mitglieder ist aus dem Kreise der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vorgeschlagenen Personen (§ 82 Abs. 2 litJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. a) zu wählen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuß oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten