§ 81 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des O.ö§ 81 . Landesjagdverbandes sind der Landesjagdausschuß, der Vorstand und der LandesjägermeisterJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Landesjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Der Landesjägermeister erhält außerdem ein seiner Tätigkeit angemessenes Honorar, das der Landesjagdausschuß festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Honorar des Landesjägermeisters hat der O.ö. Landesjagdverband zu tragen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Die Organe des O.ö§ 81 . Landesjagdverbandes sind der Landesjagdausschuß, der Vorstand und der LandesjägermeisterJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Landesjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Der Landesjägermeister erhält außerdem ein seiner Tätigkeit angemessenes Honorar, das der Landesjagdausschuß festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Honorar des Landesjägermeisters hat der O.ö. Landesjagdverband zu tragen.

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