§ 80 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Den Bezirksgruppen obliegt es, jene Aufgaben des § 80 Oö. Landesjagdverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppen beziehen und diesen nach den Satzungen des OöJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Landesjagdverbandes zur Besorgung übertragen sind.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
Den Bezirksgruppen obliegt es, jene Aufgaben des § 80 Oö. Landesjagdverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppen beziehen und diesen nach den Satzungen des OöJagdG seit 31.03.2024 weggefallen. Landesjagdverbandes zur Besorgung übertragen sind.

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