§ 79 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt es dem § 79 Oö. Landesjagdverband neben den ihm sonst nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere:

a)

das Weidwerk und die Jagdwirtschaft zu pflegen und zu fördern;

b)

über behördliche Aufforderung fachliche Gutachten zu erstatten;

c)

die Mitglieder in allen Zweigen der Jagd zu unterweisen und auszubilden;

d)

für Mitglieder, die über keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. c verfügen,

eine Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen; (Anm: LGBl. Nr. 28/1993)

e)

die fachliche Ausbildung der Berufsjäger und Jagdschutzorgane zu fördern;

f)

die Jagdwissenschaft zu fördern;

g)

die Jagdhundezucht und die Ausbildung in der Jagdhundeführung zu pflegen und zu fördern;

h)

Maßnahmen zur Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen zu fördern oder bei den zuständigen Behörden zu beantragen;

i)

dem Jagdschrifttum besonderes Augenmerk zu widmen;

j)

Jäger- und Jagdveranstaltungen abzuhalten;

k)

um die Jagd verdiente Personen zu ehren;

l)

für die Erhaltung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche einzutreten.

JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt es dem § 79 Oö. Landesjagdverband neben den ihm sonst nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere:

a)

das Weidwerk und die Jagdwirtschaft zu pflegen und zu fördern;

b)

über behördliche Aufforderung fachliche Gutachten zu erstatten;

c)

die Mitglieder in allen Zweigen der Jagd zu unterweisen und auszubilden;

d)

für Mitglieder, die über keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. c verfügen,

eine Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen; (Anm: LGBl. Nr. 28/1993)

e)

die fachliche Ausbildung der Berufsjäger und Jagdschutzorgane zu fördern;

f)

die Jagdwissenschaft zu fördern;

g)

die Jagdhundezucht und die Ausbildung in der Jagdhundeführung zu pflegen und zu fördern;

h)

Maßnahmen zur Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen zu fördern oder bei den zuständigen Behörden zu beantragen;

i)

dem Jagdschrifttum besonderes Augenmerk zu widmen;

j)

Jäger- und Jagdveranstaltungen abzuhalten;

k)

um die Jagd verdiente Personen zu ehren;

l)

für die Erhaltung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche einzutreten.

JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

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