§ 78 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der § 78 Oö. Landesjagdverband eingerichtetJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Der Oö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des Oö. Landesjagdverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der Oö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem Oö. Landesjagdverband.

(5) Der Oö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.03.2024
(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der § 78 Oö. Landesjagdverband eingerichtetJagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Der Oö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des Oö. Landesjagdverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der Oö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem Oö. Landesjagdverband.

(5) Der Oö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten