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(2) Dem Obmann gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(3) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, sowie jene Kosten, welche sich aus der Teilnahme ihres Vertrauensmannes ergeben, mag dieser in die Kommission von der Partei entsendet oder an deren Stelle vom Obmann berufen worden sein, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).
(4) Für alle übrigen Kosten, die aus dem Verfahren vor der Schiedskommission erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
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(5) Im übrigen gelten für das Verfahren über Ansprüche, über die gemäß § 70 Abs. 2 von der Kommission zu entscheiden ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950. (Anm: LGBl. Nr. 2/1990)
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung in näherer Durchführung der organisatorischen Vorschriften dieses Abschnittes für die Kommission eine Geschäftsordnung zu erlassen und die Höhe der dem Obmann der Kommission zustehenden Aufwandsentschädigung festzusetzen. Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens die Verwendung bestimmter Drucksorten verfügen.
(2) Dem Obmann gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(3) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, sowie jene Kosten, welche sich aus der Teilnahme ihres Vertrauensmannes ergeben, mag dieser in die Kommission von der Partei entsendet oder an deren Stelle vom Obmann berufen worden sein, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).
(4) Für alle übrigen Kosten, die aus dem Verfahren vor der Schiedskommission erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
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(5) Im übrigen gelten für das Verfahren über Ansprüche, über die gemäß § 70 Abs. 2 von der Kommission zu entscheiden ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950. (Anm: LGBl. Nr. 2/1990)
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung in näherer Durchführung der organisatorischen Vorschriften dieses Abschnittes für die Kommission eine Geschäftsordnung zu erlassen und die Höhe der dem Obmann der Kommission zustehenden Aufwandsentschädigung festzusetzen. Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens die Verwendung bestimmter Drucksorten verfügen.